• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung


1.1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für alle Geschäftstätigkeiten der OPAG Informatik AG Anwendung, wenn ihnen nicht in der Natur der Sache oder eine anderslautende schriftliche Vereinbarung entgegensteht. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen sind nur mit Unterschrift des Direktors gültig.

2. Garantie auf Hardwareprodukte


2.1. Wir bieten dem Kunden zu nachfolgenden Bestimmungen Garantie. Eine weitergehende Garantie bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für weitergehende Serviceleistungen empfehlen wird den Abschluss eines Wartungsvertrages.

2.2. Wenn nicht anders vereinbart, gilt auf alle Hardware-Produkte der OPAG eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferdatum. Die Garantieleistungen werden ausschliesslich am Domizil der OPAG erbracht.

2.3. Wir gewährleisten dem Kunden, dass die gelieferten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sind, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken oder aufheben. Ausgenommen von jeder Garantie sind jedoch Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemässe Behandlung, auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten zurückzuführen sind.

2.4. Wenn keine anderen Garantiebestimmungen entgegenstehen, kann die OPAG ihrer Verpflichtung zur Garantieleistung wie folgt nachkommen:

    durch Nachbesserung der Ware
    durch Ersatz der mangelhaften Ware
    durch einen dem Minderwert entsprechenden Preisnachlass
    durch Rücktritt vom Vertrag und Rückzahlung geleisteter Beträge

2.5. Wird ein Datenträger oder eine komplette Maschine zur Reparatur an die OPAG übergeben, so trägt der Kunde in jedem Falle die volle Verantwortung für eine ordentliche Sicherstellung der Daten vor Übergabe der Sache. Die OPAG kann für Datenverlust in keinem Falle haftbar gemacht werden.

2.6. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung, verliert er sein Recht auf Garantie. Garantieleistungen werden nur erbracht, wenn eine ordentliche Fehlerbeschreibung vorliegt.

2.7. Klageanspruch und Einreden des Käufers verjähren mit dem Ablauf der Garantiefrist.

 

3. Garantie auf Softwareprodukte


3.1. Wir gewährleisten, dass lizenzierte Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

3.2. Die Garantiefrist beträgt in der Regel 12 Monate ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Lieferdatum.

3.3. Die Garantie auf Softwareprodukte beschränkt sich auf einen reproduzierbaren oder beweisbaren Sachverhalt.

3.4. Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in der Form der Lieferung einer neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.

3.5. Kein Garantieanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt ’4. Softwarelizenzierung’ erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäss der Software-Produktebeschreibung aufweist.

 

4. Softwarelizenzierung


4.1. Der Kunde darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Kunden, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.

4.2. Die Softwarelizenz ist nicht ausschliesslich, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer in der von uns ausgestellten Lizenz-Bestätigung angegeben ist.

4.3. Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insofern kopiert, vervielfältigt werden oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge eines Gerätedefekts unmöglich, die Software auf der lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Kunde die Software vorübergehend auf einer anderen Systemkonfiguration betreiben.

4.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftrage des Kunden sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben, sowie deren Angestellte und Beauftrage in dem Umfang, wie dies zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.

4.5. Der Kunde behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. Hardware- oder Firmware-Implementationen der Software zu erlangen.

4.6. Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von OPAG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet. Der Kunde kann Software-Zeitlizenzen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Zahlungszeitraumes schriftlich kündigen. Kündigt OPAG oder der Kunde, so bezieht sich die Kündigung auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschliesslich der angefertigten Kopien.

4.7. Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Kunde die Lizenz-Zertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen.

4.8. Die Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.

 

5. Lieferung


5.1. Alle unsere Preise verstehen sich ab unserem Geschäftsdomizil. Versandkosten, wie Porto, Fracht und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Empfängers. Transportmängel müssen sofort beim Spediteur angezeigt werden. OPAG ist sofort zu benachrichtigen.

 

6. Haftung


6.1. Die OPAG haftet nicht für direkte oder indirekte, mittelbare oder unmittelbare Schäden und Folgeschäden, die durch Gebrauch, Fehlleistungen oder Leistungsausfall der gelieferten Produkte entstehen.

6.2. Es wird jede weitere Haftpflicht von OPAG ausgeschlossen, die nicht in diesem Dokument vereinbart wurde.

 

7. Zahlungskonditionen


7.1. Die in unseren Angeboten genannten Preise erlangen erst nach Abgang einer Auftragsbestätigung durch OPAG Verbindlichkeit.

7.2. Mit Entgegennahme der Bestellung und Senden der Auftragsbestätigung verpflichtet sich die OPAG zur Erbringung und der Kunde zur Abnahme der Leistungen. Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Kunde, unter Vorbehalt weiterer Ansprüche, mit 25% des vereinbarten Preises für Umtriebe und entgangenem Gewinn zu entschädigen. Im Falle einer Nichtlieferung steht jedoch dem Kunden frühestens 3 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin ausschliesslich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

7.3. Alle Rechnungen sind, sofern auf den Rechnungen nicht anders vermerkt, innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Wird Lieferung gegen Rechnung vereinbart, behält die OPAG sich das Recht vor, die Ware auf Kosten des Erwerbers im Eigentumvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Sämtliche von OPAG gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von OPAG.

7.4. Wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers sich verschlechtert, behalten wir uns das Recht vor, selbst nach teilweisem Versand der Waren von dem Käufer die ausreichenden Garantien zwecks guter Durchführung der ergriffenen Verpflichtungen zu fordern. Falls der Käufer uns nicht zufriedenstellt, haben wir das Recht, die ganze Bestellung oder einen Teil davon rückgängig zu machen.

7.5. Preisänderungen durch Lieferanten der OPAG bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden.

7.6. Technische Änderungen, die der Verbesserung der Produkte, ihrer Sicherheit oder der Sicherheit ihrer Benutzer dienen, bleiben vorbehalten.

7.7. Alle Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündliche Bestellungen und Bestellungs­änderungen werden nicht akzeptiert und sind Gegenstandslos.

 

8. Zahlungsverzug


8.1. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich OPAG das Recht vor, zukünftige Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Nachnahme zu erbringen.

8.2. OPAG belastet nach Ablauf des Zahlungstermins 6% Verzugszins pro Jahr.

 

9. Wiederausfuhr

 

9.1. Die Wiederausfuhr der gelieferten Artikel aus der Schweiz ist ohne Einwilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr verboten, auch wenn die Absicht besteht, den Artikel wieder in die Schweiz einzuführen. Dieses Verbot geht mit der Übernahme auf den Abnehmer über und ist bei Weitergabe wiederum mit der gleichen Verpflichtung zu überbinden.
 

10. Beanstandungen


10.1. Der Auftrag gilt als gehörig erfüllt, falls der Kunde nicht innert 10 Tagen seit Erbringung der fraglichen Leistung diese schriftlich bei der OPAG beanstandet.

 

11. Gerichtsstand


11.1. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit der OPAG ist am Domizil der OPAG. Es gilt schweizerisches Recht.

Ersetzt alle früher datierten Geschäftsbedingungen.

OPAG Informatik AG
Arlesheim, 15. November 2011